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Müssen für einen TOP immer 3 Angebote zu einer Eigentümerversammlung vorliegen? Stand: 06/2026 Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs sorgt für mehr Rechtssicherheit bei der Vorbereitung von Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in Wohnungseigentümergemeinschaften. Mit Urteil vom 27. März 2026 (Az. V ZR 7/25) hat der BGH klargestellt, dass vor der Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen nicht grundsätzlich drei Vergleichsangebote eingeholt werden müssen. Für Verwalter bedeutet dies eine spürbare Erleichterung in der Praxis. Bislang führte die weit verbreitete Annahme einer verpflichtenden Einholung mehrerer Angebote häufig zu Verzögerungen bei notwendigen Maßnahmen. Insbesondere bei dringenden Reparaturen oder wenn zuverlässige und bewährte Fachunternehmen zur Verfügung standen, mussten Entscheidungen oftmals unnötig hinausgeschoben werden. Der Bundesgerichtshof stellt nun klar, dass nicht die Anzahl der vorliegenden Angebote entscheidend ist, sondern die Qualität der Entscheidungsgrundlage. Verwalter können Eigentümern auch künftig wirtschaftlich sinnvolle und nachvollziehbare Maßnahmen empfehlen, ohne zwingend mehrere Vergleichsangebote vorlegen zu müssen. Voraussetzung bleibt selbstverständlich, dass die Eigentümer auf Basis ausreichender Informationen eine sachgerechte Entscheidung treffen können. Die Entscheidung stärkt damit die Handlungsmöglichkeiten professioneller Verwaltungen und ermöglicht es, notwendige Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen effizienter vorzubereiten. Davon profitieren letztlich alle Beteiligten: Eigentümergemeinschaften können schneller handeln, Schäden werden früher behoben und wichtige Investitionen müssen nicht länger aufgeschoben werden. Gleichzeitig bleibt die sorgfältige Prüfung von Kosten und Leistungen ein wichtiger Bestandteil einer verantwortungsvollen Verwaltung. Wo Vergleichsangebote sinnvoll sind, werden sie auch weiterhin ein wertvolles Instrument der Entscheidungsfindung sein. Der BGH hat jedoch deutlich gemacht, dass eine starre „Drei-Angebote-Regel“ nicht den Anforderungen einer modernen und praxisgerechten WEG-Verwaltung entspricht. *Quelle: BGH, Urteil vom 27.03.2026, Az. V ZR 7/25.*