Müssen für einen TOP immer 3 Angebote zu einer
Eigentümerversammlung vorliegen?
Stand: 06/2026
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs sorgt für mehr Rechtssicherheit
bei der Vorbereitung von Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in
Wohnungseigentümergemeinschaften. Mit Urteil vom 27. März 2026 (Az. V ZR 7/25)
hat der BGH klargestellt, dass vor der Beschlussfassung über
Erhaltungsmaßnahmen nicht grundsätzlich drei Vergleichsangebote eingeholt
werden müssen.
Für Verwalter bedeutet dies eine spürbare Erleichterung in der Praxis. Bislang führte
die weit verbreitete Annahme einer verpflichtenden Einholung mehrerer Angebote
häufig zu Verzögerungen bei notwendigen Maßnahmen. Insbesondere bei
dringenden Reparaturen oder wenn zuverlässige und bewährte Fachunternehmen
zur Verfügung standen, mussten Entscheidungen oftmals unnötig hinausgeschoben
werden.
Der Bundesgerichtshof stellt nun klar, dass nicht die Anzahl der vorliegenden
Angebote entscheidend ist, sondern die Qualität der Entscheidungsgrundlage.
Verwalter können Eigentümern auch künftig wirtschaftlich sinnvolle und
nachvollziehbare Maßnahmen empfehlen, ohne zwingend mehrere
Vergleichsangebote vorlegen zu müssen. Voraussetzung bleibt selbstverständlich,
dass die Eigentümer auf Basis ausreichender Informationen eine sachgerechte
Entscheidung treffen können.
Die Entscheidung stärkt damit die Handlungsmöglichkeiten professioneller
Verwaltungen und ermöglicht es, notwendige Instandhaltungs- und
Sanierungsmaßnahmen effizienter vorzubereiten. Davon profitieren letztlich alle
Beteiligten: Eigentümergemeinschaften können schneller handeln, Schäden werden
früher behoben und wichtige Investitionen müssen nicht länger aufgeschoben
werden.
Gleichzeitig bleibt die sorgfältige Prüfung von Kosten und Leistungen ein wichtiger
Bestandteil einer verantwortungsvollen Verwaltung. Wo Vergleichsangebote sinnvoll
sind, werden sie auch weiterhin ein wertvolles Instrument der Entscheidungsfindung
sein. Der BGH hat jedoch deutlich gemacht, dass eine starre „Drei-Angebote-Regel“
nicht den Anforderungen einer modernen und praxisgerechten WEG-Verwaltung
entspricht.
*Quelle: BGH, Urteil vom 27.03.2026, Az. V ZR 7/25.*