Klimasplitanlagen in der WEG - Beschluss
der Eigentümerversammlung erforderlich
Stand: 07/2026
Die zunehmenden Sommerhitzen führen dazu, dass immer mehr
Wohnungseigentümer ihre Wohnung mit einer Klimasplitanlage ausstatten möchten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 17. Juli 2026 die
Rechte von Wohnungseigentümern gestärkt und klargestellt, dass grundsätzlich ein
Anspruch auf die Zustimmung zum Einbau einer Klimasplitanlage bestehen kann.
Damit wird die Klimatisierung von Wohnungen rechtlich ähnlich behandelt wie die
sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen, auch wenn sie nicht dazu gehören.
Wichtig ist jedoch: Das Urteil bedeutet nicht, dass Eigentümer eine Klimasplitanlage
ohne Weiteres installieren dürfen.
Auch nach der aktuellen Rechtsprechung ist weiterhin ein Beschluss der
Eigentümerversammlung erforderlich. Der Anspruch des einzelnen Eigentümers
richtet sich darauf, dass die Gemeinschaft der Maßnahme grundsätzlich zustimmen
muss, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Über die konkrete
Ausgestaltung der Maßnahme entscheidet jedoch weiterhin die
Eigentümerversammlung.
Hierzu gehören beispielsweise Fragen zur Positionierung des Außengerätes, zur
Leitungsführung, zu notwendigen Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum sowie zu
einer möglichst einheitlichen und optisch verträglichen Ausführung. Die
Eigentümergemeinschaft kann die Zustimmung daher mit sachgerechten Vorgaben
und Bedingungen verbinden.
Ebenso wichtig ist eine ausreichende Vorbereitung des Beschlusses. Ein Antrag mit
dem Inhalt „Ich möchte eine Klimaanlage installieren“ genügt regelmäßig nicht. Der
Eigentümerversammlung sollten vielmehr aussagekräftige Unterlagen vorgelegt
werden, aus denen die geplante Ausführung eindeutig hervorgeht. Dazu gehören
unter anderem technische Daten der Anlage, der vorgesehene Montageort, Angaben
zur Leitungsführung sowie Informationen zu möglichen Auswirkungen auf das
Gemeinschaftseigentum.
Der Verwalter übernimmt dabei die organisatorische Vorbereitung der
Eigentümerversammlung und begleitet die Beschlussfassung. Die technische
Planung oder Beurteilung der Anlage gehört jedoch nicht zu seinen Aufgaben. Diese
sollte durch qualifizierte Fachbetriebe oder entsprechende Fachplaner erfolgen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs schafft damit mehr Rechtssicherheit für
Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung klimatisieren möchten. Gleichzeitig
bestätigt sie die wichtige Rolle der Eigentümerversammlung. Auch wenn ein
Eigentümer einen durchsetzbaren Anspruch auf Zustimmung haben kann, erfolgt die
Umsetzung nicht im Alleingang, sondern auf Grundlage eines ordnungsgemäßen
Beschlusses über die konkrete Ausführung und die Rahmenbedingungen der
Maßnahme.