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Klimasplitanlagen in der WEG - Beschluss

der Eigentümerversammlung erforderlich

Stand: 07/2026

Die zunehmenden Sommerhitzen führen dazu, dass immer mehr Wohnungseigentümer ihre Wohnung mit einer Klimasplitanlage ausstatten möchten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 17. Juli 2026 die Rechte von Wohnungseigentümern gestärkt und klargestellt, dass grundsätzlich ein Anspruch auf die Zustimmung zum Einbau einer Klimasplitanlage bestehen kann. Damit wird die Klimatisierung von Wohnungen rechtlich ähnlich behandelt wie die sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen, auch wenn sie nicht dazu gehören. Wichtig ist jedoch: Das Urteil bedeutet nicht, dass Eigentümer eine Klimasplitanlage ohne Weiteres installieren dürfen. Auch nach der aktuellen Rechtsprechung ist weiterhin ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich. Der Anspruch des einzelnen Eigentümers richtet sich darauf, dass die Gemeinschaft der Maßnahme grundsätzlich zustimmen muss, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Über die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme entscheidet jedoch weiterhin die Eigentümerversammlung. Hierzu gehören beispielsweise Fragen zur Positionierung des Außengerätes, zur Leitungsführung, zu notwendigen Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum sowie zu einer möglichst einheitlichen und optisch verträglichen Ausführung. Die Eigentümergemeinschaft kann die Zustimmung daher mit sachgerechten Vorgaben und Bedingungen verbinden. Ebenso wichtig ist eine ausreichende Vorbereitung des Beschlusses. Ein Antrag mit dem Inhalt „Ich möchte eine Klimaanlage installieren“ genügt regelmäßig nicht. Der Eigentümerversammlung sollten vielmehr aussagekräftige Unterlagen vorgelegt werden, aus denen die geplante Ausführung eindeutig hervorgeht. Dazu gehören unter anderem technische Daten der Anlage, der vorgesehene Montageort, Angaben zur Leitungsführung sowie Informationen zu möglichen Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum. Der Verwalter übernimmt dabei die organisatorische Vorbereitung der Eigentümerversammlung und begleitet die Beschlussfassung. Die technische Planung oder Beurteilung der Anlage gehört jedoch nicht zu seinen Aufgaben. Diese sollte durch qualifizierte Fachbetriebe oder entsprechende Fachplaner erfolgen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs schafft damit mehr Rechtssicherheit für Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung klimatisieren möchten. Gleichzeitig bestätigt sie die wichtige Rolle der Eigentümerversammlung. Auch wenn ein Eigentümer einen durchsetzbaren Anspruch auf Zustimmung haben kann, erfolgt die Umsetzung nicht im Alleingang, sondern auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Beschlusses über die konkrete Ausführung und die Rahmenbedingungen der Maßnahme.