Privilegierte Maßnahmen in der WEG –
#1 Barrierefreiheit
Stand: 07/2026
Barrierefreiheit gewinnt in Wohnungseigentümergemeinschaften zunehmend an
Bedeutung. Ob der Einbau einer Rampe, eines Treppenlifts oder die Anpassung von
Zugängen – viele Maßnahmen erleichtern Menschen mit eingeschränkter Mobilität
den Alltag und tragen dazu bei, dass Wohnungen möglichst lange selbstständig
genutzt werden können.
Das Wohnungseigentumsgesetz räumt einzelnen Eigentümern deshalb einen
Anspruch auf bestimmte bauliche Veränderungen zur Barrierefreiheit ein. Die
Eigentümergemeinschaft kann eine solche Maßnahme grundsätzlich nicht ohne
Weiteres ablehnen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Maßnahme ohne Beteiligung der Gemeinschaft
umgesetzt werden darf.
Auch wenn ein Anspruch auf die Durchführung besteht, ist die
Eigentümerversammlung weiterhin einzubeziehen. Die Wohnungseigentümer
müssen über die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme beschließen. Hierzu
gehören beispielsweise Fragen der Bauausführung, der Gestaltung, der
Inanspruchnahme des Gemeinschaftseigentums sowie möglicher technischer oder
optischer Anforderungen. Ziel ist es, die berechtigten Interessen des
antragstellenden Eigentümers mit den Interessen der Gemeinschaft in Einklang zu
bringen.
Ebenso wichtig ist die Regelung der Kostentragung. Grundsätzlich trägt der
Eigentümer, der die Maßnahme verlangt, auch die Kosten für deren Errichtung,
Unterhaltung und gegebenenfalls einen späteren Rückbau, sofern die
Eigentümergemeinschaft keine abweichende Regelung beschließt.
Für die Eigentümerversammlung ist daher eine sorgfältige Vorbereitung unerlässlich.
Ein pauschaler Antrag auf „barrierefreien Umbau“ reicht regelmäßig nicht aus.
Vielmehr sollten der Gemeinschaft aussagekräftige Unterlagen vorgelegt werden,
aus denen Art, Umfang und Ausführung der geplanten Maßnahme hervorgehen. Nur
auf dieser Grundlage kann die Eigentümerversammlung eine rechtssichere
Entscheidung treffen und die erforderlichen Beschlüsse fassen.
Für Verwalter besteht die Aufgabe darin, die Eigentümergemeinschaft bei der
Vorbereitung und Durchführung der Beschlussfassung zu begleiten. Die technische
Planung oder die Entwicklung baulicher Lösungen gehört hingegen nicht zum
Aufgabenbereich der Verwaltung. Hierfür sollten – je nach Maßnahme – Architekten,
Fachplaner oder entsprechende Handwerksbetriebe hinzugezogen werden.
Barrierefreiheit ist ein wichtiger Bestandteil einer modernen und zukunftsfähigen
Wohnanlage. Damit entsprechende Maßnahmen rechtssicher umgesetzt werden
können, sollten sie jedoch stets gemeinsam mit der Eigentümerversammlung
geplant und beschlossen werden.