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Privilegierte Maßnahmen in der WEG –

#2 Glasfaseranschluss

Stand: 08/2026

Ein schneller und leistungsfähiger Internetanschluss gehört heute für viele Eigentümer zum Alltag. Aus diesem Grund zählt die Errichtung eines Telekommunikationsanschlusses mit sehr hoher Kapazität – insbesondere eines Glasfaseranschlusses – zu den privilegierten baulichen Veränderungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Das bedeutet: Grundsätzlich hat ein Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass ihm die Installation eines Glasfaseranschlusses ermöglicht wird. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann eine solche Maßnahme nicht ohne Weiteres ablehnen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Eigentümer den Glasfaseranschluss eigenmächtig installieren darf. Auch bei einer privilegierten Maßnahme bleibt die Eigentümerversammlung das zuständige Organ für die Beschlussfassung. Der Anspruch des einzelnen Eigentümers richtet sich auf die Zustimmung zur Maßnahme – nicht auf deren Umsetzung ohne Beteiligung der Gemeinschaft. Die Eigentümerversammlung entscheidet weiterhin über die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme. Dazu gehören unter anderem die Leitungsführung, die Nutzung des Gemeinschaftseigentums, die Art der Ausführung sowie Anforderungen an eine möglichst einheitliche und fachgerechte Installation. Ziel ist es, die Interessen des antragstellenden Eigentümers mit den berechtigten Interessen der übrigen Eigentümer in Einklang zu bringen. Ebenso ist die Frage der Kostentragung zu regeln. Grundsätzlich trägt der Eigentümer, der die Maßnahme beantragt, die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung und gegebenenfalls einen späteren Rückbau, sofern die Eigentümergemeinschaft keine abweichende Regelung beschließt. Für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung reicht ein einfacher Antrag auf einen Glasfaseranschluss regelmäßig nicht aus. Der Eigentümerversammlung sollten aussagekräftige Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die geplante Ausführung eindeutig hervorgeht. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Leitungsführung, zu erforderlichen Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum, zum Anschlusspunkt sowie zur technischen Umsetzbarkeit. Die Aufgabe des Verwalters besteht darin, die Eigentümerversammlung organisatorisch zu begleiten und eine rechtssichere Beschlussfassung vorzubereiten. Die technische Planung oder Bewertung der Maßnahme gehört hingegen nicht zu den Aufgaben der Verwaltung. Hierfür sollten qualifizierte Telekommunikationsunternehmen oder entsprechende Fachplaner hinzugezogen werden. Ein Glasfaseranschluss steigert nicht nur den Wohnkomfort, sondern häufig auch die Zukunftsfähigkeit und Attraktivität einer Immobilie. Damit die Umsetzung rechtssicher erfolgt, sollten jedoch auch privilegierte Maßnahmen stets auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Beschlusses der Eigentümerversammlung durchgeführt werden.