Privilegierte Maßnahmen in der WEG –
#2 Glasfaseranschluss
Stand: 08/2026
Ein schneller und leistungsfähiger Internetanschluss gehört heute für viele
Eigentümer zum Alltag. Aus diesem Grund zählt die Errichtung eines
Telekommunikationsanschlusses mit sehr hoher Kapazität – insbesondere eines
Glasfaseranschlusses – zu den privilegierten baulichen Veränderungen nach dem
Wohnungseigentumsgesetz.
Das bedeutet: Grundsätzlich hat ein Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf,
dass ihm die Installation eines Glasfaseranschlusses ermöglicht wird. Die
Wohnungseigentümergemeinschaft kann eine solche Maßnahme nicht ohne
Weiteres ablehnen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Eigentümer den Glasfaseranschluss
eigenmächtig installieren darf.
Auch bei einer privilegierten Maßnahme bleibt die Eigentümerversammlung das
zuständige Organ für die Beschlussfassung. Der Anspruch des einzelnen
Eigentümers richtet sich auf die Zustimmung zur Maßnahme – nicht auf deren
Umsetzung ohne Beteiligung der Gemeinschaft.
Die Eigentümerversammlung entscheidet weiterhin über die konkrete Ausgestaltung
der Maßnahme. Dazu gehören unter anderem die Leitungsführung, die Nutzung des
Gemeinschaftseigentums, die Art der Ausführung sowie Anforderungen an eine
möglichst einheitliche und fachgerechte Installation. Ziel ist es, die Interessen des
antragstellenden Eigentümers mit den berechtigten Interessen der übrigen
Eigentümer in Einklang zu bringen.
Ebenso ist die Frage der Kostentragung zu regeln. Grundsätzlich trägt der
Eigentümer, der die Maßnahme beantragt, die Kosten für die Herstellung,
Unterhaltung und gegebenenfalls einen späteren Rückbau, sofern die
Eigentümergemeinschaft keine abweichende Regelung beschließt.
Für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung reicht ein einfacher Antrag auf einen
Glasfaseranschluss regelmäßig nicht aus. Der Eigentümerversammlung sollten
aussagekräftige Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die geplante
Ausführung eindeutig hervorgeht. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur
Leitungsführung, zu erforderlichen Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum, zum
Anschlusspunkt sowie zur technischen Umsetzbarkeit.
Die Aufgabe des Verwalters besteht darin, die Eigentümerversammlung
organisatorisch zu begleiten und eine rechtssichere Beschlussfassung
vorzubereiten. Die technische Planung oder Bewertung der Maßnahme gehört
hingegen nicht zu den Aufgaben der Verwaltung. Hierfür sollten qualifizierte
Telekommunikationsunternehmen oder entsprechende Fachplaner hinzugezogen
werden.
Ein Glasfaseranschluss steigert nicht nur den Wohnkomfort, sondern häufig auch
die Zukunftsfähigkeit und Attraktivität einer Immobilie. Damit die Umsetzung
rechtssicher erfolgt, sollten jedoch auch privilegierte Maßnahmen stets auf
Grundlage eines ordnungsgemäßen Beschlusses der Eigentümerversammlung
durchgeführt werden.