Privilegierte Maßnahmen in der WEG –
#3 Einbruchschutz
Stand: 08/2026
Der Schutz vor Einbrüchen spielt für viele Wohnungseigentümer eine immer größere
Rolle. Moderne Sicherheitstechnik wie einbruchhemmende
Wohnungsabschlusstüren, zusätzliche Sicherungen oder andere Maßnahmen
können dazu beitragen, das Sicherheitsgefühl zu erhöhen und das Risiko eines
Einbruchs zu verringern.
Aus diesem Grund gehören Maßnahmen zum Einbruchschutz nach dem
Wohnungseigentumsgesetz zu den sogenannten privilegierten baulichen
Veränderungen. Ein Wohnungseigentümer hat grundsätzlich einen Anspruch darauf,
dass ihm entsprechende Maßnahmen ermöglicht werden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Einbruchschutz ohne Weiteres umgesetzt
werden darf.
Auch bei privilegierten Maßnahmen bleibt die Eigentümerversammlung das
zuständige Organ für die Beschlussfassung. Der gesetzliche Anspruch richtet sich
auf die Zustimmung zur Maßnahme – nicht auf deren eigenmächtige Umsetzung.
Die Eigentümerversammlung entscheidet weiterhin über die konkrete Ausgestaltung
der Maßnahme. Hierzu gehören beispielsweise die Auswahl der Ausführung, die
Gestaltung der Wohnungsabschlusstür, mögliche Veränderungen am
Gemeinschaftseigentum oder Anforderungen an ein einheitliches Erscheinungsbild
der Wohnanlage. Gerade bei Maßnahmen, die von außen sichtbar sind oder das
Gemeinschaftseigentum betreffen, ist eine abgestimmte Lösung im Interesse aller
Eigentümer.
Ebenso ist die Kostentragung zu regeln. Grundsätzlich trägt der Eigentümer, der die
Maßnahme beantragt, die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung und
gegebenenfalls einen späteren Rückbau, sofern die Eigentümergemeinschaft keine
andere Regelung beschließt.
Damit die Eigentümerversammlung ordnungsgemäß entscheiden kann, sollte der
Antrag nicht nur den Wunsch nach einem besseren Einbruchschutz enthalten.
Erforderlich sind vielmehr aussagekräftige Unterlagen, aus denen die geplante
Ausführung eindeutig hervorgeht. Dazu gehören beispielsweise Informationen zur
vorgesehenen Sicherungstechnik, zu möglichen Eingriffen in das
Gemeinschaftseigentum sowie zu optischen Veränderungen.
Die Aufgabe des Verwalters besteht darin, die Eigentümerversammlung
organisatorisch zu begleiten und eine rechtssichere Beschlussfassung
vorzubereiten. Die technische Planung oder Bewertung der Sicherheitsmaßnahmen
gehört hingegen nicht zum Aufgabenbereich der Verwaltung. Hierfür sollten
qualifizierte Fachbetriebe oder Sicherheitsunternehmen hinzugezogen werden.
Einbruchschutz trägt wesentlich zur Sicherheit und zum Werterhalt einer Immobilie
bei. Damit entsprechende Maßnahmen jedoch rechtssicher umgesetzt werden
können, sollten auch privilegierte Maßnahmen stets auf Grundlage eines
ordnungsgemäßen Beschlusses der Eigentümerversammlung erfolgen. So lassen
sich die Interessen des einzelnen Eigentümers mit den Belangen der gesamten
Gemeinschaft in Einklang bringen.