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Privilegierte Maßnahmen in der WEG –

#3 Einbruchschutz

Stand: 08/2026

Der Schutz vor Einbrüchen spielt für viele Wohnungseigentümer eine immer größere Rolle. Moderne Sicherheitstechnik wie einbruchhemmende Wohnungsabschlusstüren, zusätzliche Sicherungen oder andere Maßnahmen können dazu beitragen, das Sicherheitsgefühl zu erhöhen und das Risiko eines Einbruchs zu verringern. Aus diesem Grund gehören Maßnahmen zum Einbruchschutz nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu den sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen. Ein Wohnungseigentümer hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm entsprechende Maßnahmen ermöglicht werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Einbruchschutz ohne Weiteres umgesetzt werden darf. Auch bei privilegierten Maßnahmen bleibt die Eigentümerversammlung das zuständige Organ für die Beschlussfassung. Der gesetzliche Anspruch richtet sich auf die Zustimmung zur Maßnahme – nicht auf deren eigenmächtige Umsetzung. Die Eigentümerversammlung entscheidet weiterhin über die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme. Hierzu gehören beispielsweise die Auswahl der Ausführung, die Gestaltung der Wohnungsabschlusstür, mögliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder Anforderungen an ein einheitliches Erscheinungsbild der Wohnanlage. Gerade bei Maßnahmen, die von außen sichtbar sind oder das Gemeinschaftseigentum betreffen, ist eine abgestimmte Lösung im Interesse aller Eigentümer. Ebenso ist die Kostentragung zu regeln. Grundsätzlich trägt der Eigentümer, der die Maßnahme beantragt, die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung und gegebenenfalls einen späteren Rückbau, sofern die Eigentümergemeinschaft keine andere Regelung beschließt. Damit die Eigentümerversammlung ordnungsgemäß entscheiden kann, sollte der Antrag nicht nur den Wunsch nach einem besseren Einbruchschutz enthalten. Erforderlich sind vielmehr aussagekräftige Unterlagen, aus denen die geplante Ausführung eindeutig hervorgeht. Dazu gehören beispielsweise Informationen zur vorgesehenen Sicherungstechnik, zu möglichen Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum sowie zu optischen Veränderungen. Die Aufgabe des Verwalters besteht darin, die Eigentümerversammlung organisatorisch zu begleiten und eine rechtssichere Beschlussfassung vorzubereiten. Die technische Planung oder Bewertung der Sicherheitsmaßnahmen gehört hingegen nicht zum Aufgabenbereich der Verwaltung. Hierfür sollten qualifizierte Fachbetriebe oder Sicherheitsunternehmen hinzugezogen werden. Einbruchschutz trägt wesentlich zur Sicherheit und zum Werterhalt einer Immobilie bei. Damit entsprechende Maßnahmen jedoch rechtssicher umgesetzt werden können, sollten auch privilegierte Maßnahmen stets auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Beschlusses der Eigentümerversammlung erfolgen. So lassen sich die Interessen des einzelnen Eigentümers mit den Belangen der gesamten Gemeinschaft in Einklang bringen.