Privilegierte Maßnahmen in der WEG –
#4 Elektromobilität
Stand: 08/2026
Die Elektromobilität gewinnt zunehmend an Bedeutung. Immer mehr
Wohnungseigentümer möchten ihr Elektro- oder Hybridfahrzeug bequem zu Hause
laden und wünschen sich deshalb die Installation einer Wallbox oder einer
vergleichbaren Ladeeinrichtung an ihrem Stellplatz.
Das Wohnungseigentumsgesetz trägt dieser Entwicklung Rechnung. Maßnahmen
zur Errichtung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge gehören
zu den sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen. Ein
Wohnungseigentümer hat daher grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm die
Installation einer Ladeeinrichtung ermöglicht wird.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Wallbox oder eine andere Ladeeinrichtung
ohne Weiteres installiert werden darf.
Auch bei privilegierten Maßnahmen bleibt die Eigentümerversammlung das
zuständige Organ für die Beschlussfassung. Der gesetzliche Anspruch richtet sich
auf die Zustimmung zur Maßnahme – nicht auf deren eigenmächtige Umsetzung.
Die Eigentümerversammlung entscheidet weiterhin über die konkrete Ausgestaltung
der Maßnahme. Hierzu gehören unter anderem die Leitungsführung, der Anschluss
an die Stromversorgung, die Nutzung des Gemeinschaftseigentums sowie Vorgaben
für eine technisch sichere und möglichst einheitliche Ausführung. Gerade bei
mehreren Ladeeinrichtungen kann außerdem ein Lastenmanagement erforderlich
werden, um die vorhandene Netzkapazität sinnvoll zu nutzen und die
Stromversorgung der Wohnanlage dauerhaft sicherzustellen.
Ebenso ist die Frage der Kostentragung zu regeln. Grundsätzlich trägt der
Eigentümer, der die Maßnahme beantragt, die Kosten für die Errichtung, den
Betrieb, die Unterhaltung und gegebenenfalls einen späteren Rückbau, sofern die
Eigentümergemeinschaft keine abweichende Regelung beschließt.
Damit die Eigentümerversammlung ordnungsgemäß entscheiden kann, genügt ein
einfacher Antrag auf die Installation einer Wallbox regelmäßig nicht. Der
Gemeinschaft sollten aussagekräftige Unterlagen vorgelegt werden, aus denen die
geplante Ausführung eindeutig hervorgeht. Hierzu gehören insbesondere Angaben
zur technischen Ausführung, zur Leitungsführung, zu erforderlichen Eingriffen in das
Gemeinschaftseigentum sowie zur vorhandenen Anschlussleistung und – soweit
erforderlich – zu einem möglichen Lastenmanagement.
Die Aufgabe des Verwalters besteht darin, die Eigentümerversammlung
organisatorisch zu begleiten und eine rechtssichere Beschlussfassung
vorzubereiten. Die technische Planung, die Prüfung der elektrischen Kapazitäten
oder die Bewertung eines Lastenmanagements gehören hingegen nicht zum
Aufgabenbereich der Verwaltung. Hierfür sollten qualifizierte Elektrofachbetriebe
oder Fachplaner hinzugezogen werden.
Die Förderung der Elektromobilität ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer
nachhaltigen und zukunftsfähigen Wohnanlage. Damit entsprechende Maßnahmen
jedoch rechtssicher umgesetzt werden können, sollten auch privilegierte
Maßnahmen stets auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Beschlusses der
Eigentümerversammlung erfolgen. So werden die Interessen des einzelnen
Eigentümers ebenso berücksichtigt wie die Belange der gesamten Gemeinschaft.