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Privilegierte Maßnahmen in der WEG –

#1 Barrierefreiheit

Stand: 08/2026

Barrierefreiheit gewinnt in Wohnungseigentümergemeinschaften zunehmend an Bedeutung. Ob der Einbau einer Rampe, eines Treppenlifts oder die Anpassung von Zugängen – viele Maßnahmen erleichtern Menschen mit eingeschränkter Mobilität den Alltag und tragen dazu bei, dass Wohnungen möglichst lange selbstständig genutzt werden können. Das Wohnungseigentumsgesetz räumt einzelnen Eigentümern deshalb einen Anspruch auf bestimmte bauliche Veränderungen zur Barrierefreiheit ein. Die Eigentümergemeinschaft kann eine solche Maßnahme grundsätzlich nicht ohne Weiteres ablehnen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Maßnahme ohne Beteiligung der Gemeinschaft umgesetzt werden darf. Auch wenn ein Anspruch auf die Durchführung besteht, ist die Eigentümerversammlung weiterhin einzubeziehen. Die Wohnungseigentümer müssen über die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme beschließen. Hierzu gehören beispielsweise Fragen der Bauausführung, der Gestaltung, der Inanspruchnahme des Gemeinschaftseigentums sowie möglicher technischer oder optischer Anforderungen. Ziel ist es, die berechtigten Interessen des antragstellenden Eigentümers mit den Interessen der Gemeinschaft in Einklang zu bringen. Ebenso wichtig ist die Regelung der Kostentragung. Grundsätzlich trägt der Eigentümer, der die Maßnahme verlangt, auch die Kosten für deren Errichtung, Unterhaltung und gegebenenfalls einen späteren Rückbau, sofern die Eigentümergemeinschaft keine abweichende Regelung beschließt. Für die Eigentümerversammlung ist daher eine sorgfältige Vorbereitung unerlässlich. Ein pauschaler Antrag auf „barrierefreien Umbau“ reicht regelmäßig nicht aus. Vielmehr sollten der Gemeinschaft aussagekräftige Unterlagen vorgelegt werden, aus denen Art, Umfang und Ausführung der geplanten Maßnahme hervorgehen. Nur auf dieser Grundlage kann die Eigentümerversammlung eine rechtssichere Entscheidung treffen und die erforderlichen Beschlüsse fassen. Für Verwalter besteht die Aufgabe darin, die Eigentümergemeinschaft bei der Vorbereitung und Durchführung der Beschlussfassung zu begleiten. Die technische Planung oder die Entwicklung baulicher Lösungen gehört hingegen nicht zum Aufgabenbereich der Verwaltung. Hierfür sollten – je nach Maßnahme – Architekten, Fachplaner oder entsprechende Handwerksbetriebe hinzugezogen werden. Barrierefreiheit ist ein wichtiger Bestandteil einer modernen und zukunftsfähigen Wohnanlage. Damit entsprechende Maßnahmen rechtssicher umgesetzt werden können, sollten sie jedoch stets gemeinsam mit der Eigentümerversammlung geplant und beschlossen werden.