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Privilegierte Maßnahmen in der WEG –

#4 Elektromobilität

Stand: 08/2026

Die Elektromobilität gewinnt zunehmend an Bedeutung. Immer mehr Wohnungseigentümer möchten ihr Elektro- oder Hybridfahrzeug bequem zu Hause laden und wünschen sich deshalb die Installation einer Wallbox oder einer vergleichbaren Ladeeinrichtung an ihrem Stellplatz. Das Wohnungseigentumsgesetz trägt dieser Entwicklung Rechnung. Maßnahmen zur Errichtung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge gehören zu den sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen. Ein Wohnungseigentümer hat daher grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm die Installation einer Ladeeinrichtung ermöglicht wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Wallbox oder eine andere Ladeeinrichtung ohne Weiteres installiert werden darf. Auch bei privilegierten Maßnahmen bleibt die Eigentümerversammlung das zuständige Organ für die Beschlussfassung. Der gesetzliche Anspruch richtet sich auf die Zustimmung zur Maßnahme – nicht auf deren eigenmächtige Umsetzung. Die Eigentümerversammlung entscheidet weiterhin über die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme. Hierzu gehören unter anderem die Leitungsführung, der Anschluss an die Stromversorgung, die Nutzung des Gemeinschaftseigentums sowie Vorgaben für eine technisch sichere und möglichst einheitliche Ausführung. Gerade bei mehreren Ladeeinrichtungen kann außerdem ein Lastenmanagement erforderlich werden, um die vorhandene Netzkapazität sinnvoll zu nutzen und die Stromversorgung der Wohnanlage dauerhaft sicherzustellen. Ebenso ist die Frage der Kostentragung zu regeln. Grundsätzlich trägt der Eigentümer, der die Maßnahme beantragt, die Kosten für die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung und gegebenenfalls einen späteren Rückbau, sofern die Eigentümergemeinschaft keine abweichende Regelung beschließt. Damit die Eigentümerversammlung ordnungsgemäß entscheiden kann, genügt ein einfacher Antrag auf die Installation einer Wallbox regelmäßig nicht. Der Gemeinschaft sollten aussagekräftige Unterlagen vorgelegt werden, aus denen die geplante Ausführung eindeutig hervorgeht. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur technischen Ausführung, zur Leitungsführung, zu erforderlichen Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum sowie zur vorhandenen Anschlussleistung und – soweit erforderlich – zu einem möglichen Lastenmanagement. Die Aufgabe des Verwalters besteht darin, die Eigentümerversammlung organisatorisch zu begleiten und eine rechtssichere Beschlussfassung vorzubereiten. Die technische Planung, die Prüfung der elektrischen Kapazitäten oder die Bewertung eines Lastenmanagements gehören hingegen nicht zum Aufgabenbereich der Verwaltung. Hierfür sollten qualifizierte Elektrofachbetriebe oder Fachplaner hinzugezogen werden. Die Förderung der Elektromobilität ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Wohnanlage. Damit entsprechende Maßnahmen jedoch rechtssicher umgesetzt werden können, sollten auch privilegierte Maßnahmen stets auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Beschlusses der Eigentümerversammlung erfolgen. So werden die Interessen des einzelnen Eigentümers ebenso berücksichtigt wie die Belange der gesamten Gemeinschaft.