Privilegierte Maßnahmen in der WEG –
#5 Steckersolargeräte
Stand: 08/2026
Steckersolargeräte – häufig auch als Balkonkraftwerke bezeichnet – erfreuen sich
wachsender Beliebtheit. Sie ermöglichen es Wohnungseigentümern, einen Teil ihres
Strombedarfs selbst zu erzeugen und damit einen Beitrag zur Energiewende sowie
zur Senkung der eigenen Stromkosten zu leisten.
Der Gesetzgeber hat dieser Entwicklung Rechnung getragen. Die Installation von
Steckersolargeräten gehört heute zu den sogenannten privilegierten baulichen
Veränderungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Ein Wohnungseigentümer
hat daher grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm die Installation eines
solchen Geräts ermöglicht wird.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Steckersolargerät ohne Weiteres am Balkon
oder an der Fassade angebracht werden darf.
Auch bei privilegierten Maßnahmen bleibt die Eigentümerversammlung das
zuständige Organ für die Beschlussfassung. Der gesetzliche Anspruch richtet sich
auf die Zustimmung zur Maßnahme – nicht auf deren eigenmächtige Umsetzung.
Die Eigentümerversammlung entscheidet weiterhin über die konkrete Ausgestaltung
der Maßnahme. Hierzu gehören beispielsweise der Montageort, die Art der
Befestigung, die Leitungsführung, mögliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum
sowie Anforderungen an ein möglichst einheitliches Erscheinungsbild der
Wohnanlage. Gerade bei einer Montage an Balkonbrüstungen oder Fassaden sind
sowohl die Sicherheit als auch die optische Gestaltung der Wohnanlage zu
berücksichtigen.
Ebenso ist die Frage der Kostentragung zu regeln. Grundsätzlich trägt der
Eigentümer, der die Maßnahme beantragt, die Kosten für die Anschaffung, die
Installation, den Betrieb, die Wartung sowie gegebenenfalls einen späteren
Rückbau, sofern die Eigentümergemeinschaft keine andere Regelung beschließt.
Damit die Eigentümerversammlung ordnungsgemäß entscheiden kann, reicht ein
einfacher Antrag auf die Installation eines Balkonkraftwerks regelmäßig nicht aus.
Der Gemeinschaft sollten aussagekräftige Unterlagen vorgelegt werden, aus denen
die geplante Ausführung eindeutig hervorgeht. Hierzu gehören insbesondere
Angaben zum Montageort, zur Befestigungsart, zu den technischen Daten der
Anlage sowie zu möglichen Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum und das
äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage.
Die Aufgabe des Verwalters besteht darin, die Eigentümerversammlung
organisatorisch zu begleiten und eine rechtssichere Beschlussfassung
vorzubereiten. Die technische Prüfung oder Bewertung der Anlage gehört hingegen
nicht zum Aufgabenbereich der Verwaltung. Hierfür sollten qualifizierte Fachbetriebe
oder die jeweiligen Hersteller hinzugezogen werden.
Steckersolargeräte leisten einen wichtigen Beitrag zu einer nachhaltigen
Energieversorgung und werden künftig in vielen
Wohnungseigentümergemeinschaften eine größere Rolle spielen. Damit ihre
Installation rechtssicher erfolgt, sollten jedoch auch privilegierte Maßnahmen stets
auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Beschlusses der Eigentümerversammlung
umgesetzt werden. So lassen sich die Interessen des einzelnen Eigentümers und
der gesamten Gemeinschaft miteinander vereinbaren.