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Privilegierte Maßnahmen in der WEG –

#5 Steckersolargeräte

Stand: 08/2026

Steckersolargeräte – häufig auch als Balkonkraftwerke bezeichnet – erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Sie ermöglichen es Wohnungseigentümern, einen Teil ihres Strombedarfs selbst zu erzeugen und damit einen Beitrag zur Energiewende sowie zur Senkung der eigenen Stromkosten zu leisten. Der Gesetzgeber hat dieser Entwicklung Rechnung getragen. Die Installation von Steckersolargeräten gehört heute zu den sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Ein Wohnungseigentümer hat daher grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm die Installation eines solchen Geräts ermöglicht wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Steckersolargerät ohne Weiteres am Balkon oder an der Fassade angebracht werden darf. Auch bei privilegierten Maßnahmen bleibt die Eigentümerversammlung das zuständige Organ für die Beschlussfassung. Der gesetzliche Anspruch richtet sich auf die Zustimmung zur Maßnahme – nicht auf deren eigenmächtige Umsetzung. Die Eigentümerversammlung entscheidet weiterhin über die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme. Hierzu gehören beispielsweise der Montageort, die Art der Befestigung, die Leitungsführung, mögliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum sowie Anforderungen an ein möglichst einheitliches Erscheinungsbild der Wohnanlage. Gerade bei einer Montage an Balkonbrüstungen oder Fassaden sind sowohl die Sicherheit als auch die optische Gestaltung der Wohnanlage zu berücksichtigen. Ebenso ist die Frage der Kostentragung zu regeln. Grundsätzlich trägt der Eigentümer, der die Maßnahme beantragt, die Kosten für die Anschaffung, die Installation, den Betrieb, die Wartung sowie gegebenenfalls einen späteren Rückbau, sofern die Eigentümergemeinschaft keine andere Regelung beschließt. Damit die Eigentümerversammlung ordnungsgemäß entscheiden kann, reicht ein einfacher Antrag auf die Installation eines Balkonkraftwerks regelmäßig nicht aus. Der Gemeinschaft sollten aussagekräftige Unterlagen vorgelegt werden, aus denen die geplante Ausführung eindeutig hervorgeht. Hierzu gehören insbesondere Angaben zum Montageort, zur Befestigungsart, zu den technischen Daten der Anlage sowie zu möglichen Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum und das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage. Die Aufgabe des Verwalters besteht darin, die Eigentümerversammlung organisatorisch zu begleiten und eine rechtssichere Beschlussfassung vorzubereiten. Die technische Prüfung oder Bewertung der Anlage gehört hingegen nicht zum Aufgabenbereich der Verwaltung. Hierfür sollten qualifizierte Fachbetriebe oder die jeweiligen Hersteller hinzugezogen werden. Steckersolargeräte leisten einen wichtigen Beitrag zu einer nachhaltigen Energieversorgung und werden künftig in vielen Wohnungseigentümergemeinschaften eine größere Rolle spielen. Damit ihre Installation rechtssicher erfolgt, sollten jedoch auch privilegierte Maßnahmen stets auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Beschlusses der Eigentümerversammlung umgesetzt werden. So lassen sich die Interessen des einzelnen Eigentümers und der gesamten Gemeinschaft miteinander vereinbaren.