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Winterdienst: Wer muss Schnee räumen

und bei Glätte streuen?

Stand: 10/2026

Winterdienst: Was Eigentümer und Mieter beachten sollten Schnee und Eis kommen häufig schneller als erwartet. Spätestens mit den ersten frostigen Nächten stellt sich deshalb die Frage: Wer muss Gehwege räumen und bei Glätte streuen – Eigentümer, Hausverwaltung, Hausmeisterdienst oder Mieter? Die Antwort hängt unter anderem von den örtlichen Regelungen, den vertraglichen Vereinbarungen und der Organisation innerhalb der Immobilie ab. Deshalb lohnt es sich, den Winterdienst rechtzeitig vor Beginn der kalten Jahreszeit zu klären. Grundsätzlich sind zunächst die Eigentümer gefragt Die Verkehrssicherung rund um eine Immobilie liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Eigentümers. Hinzu kommen die jeweiligen kommunalen Vorgaben. Städte und Gemeinden können beispielsweise festlegen, in welchem Umfang angrenzende Gehwege von Schnee und Eis freizuhalten sind. Welche Flächen betroffen sind und zu welchen Zeiten geräumt oder gestreut werden muss, kann sich je nach Kommune unterscheiden. Ein Blick in die jeweils geltende Straßenreinigungs- oder Winterdienstsatzung ist daher wichtig. Kann der Winterdienst auf Mieter übertragen werden? Bei vermieteten Immobilien kann der Winterdienst unter bestimmten Voraussetzungen auf Mieter übertragen werden. Entscheidend ist hierbei insbesondere, was wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde. Mieter sollten deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass immer der Vermieter räumen muss. Umgekehrt bedeutet die bloße Tatsache, dass jemand eine Wohnung gemietet hat, nicht automatisch, dass damit auch der Winterdienst übernommen werden muss. Für beide Seiten ist eine eindeutige vertragliche Regelung wichtig. Was gilt bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft? Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft betrifft der Winterdienst regelmäßig Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Gemeinschaft muss deshalb für eine ordnungsgemäße Organisation sorgen. In vielen Wohnanlagen wird hierfür ein Hausmeister- oder Winterdienstunternehmen beauftragt. Das kann insbesondere bei größeren Mehrfamilienhäusern sinnvoll sein, da so Zuständigkeiten klar geregelt und die erforderlichen Arbeiten professionell organisiert werden können. Die Hausverwaltung koordiniert dabei die von der Gemeinschaft beschlossenen beziehungsweise vertraglich vorgesehenen Maßnahmen. Sie steht jedoch selbstverständlich nicht selbst morgens mit Schneeschieber und Streugut vor dem Gebäude. Welche Bereiche müssen berücksichtigt werden? Beim Winterdienst sollte nicht ausschließlich an den Gehweg vor dem Grundstück gedacht werden. Je nach Immobilie und örtlichen beziehungsweise vertraglichen Verpflichtungen können beispielsweise auch Hauseingänge, Zuwegungen, Außentreppen oder Wege zu gemeinschaftlich genutzten Bereichen relevant sein. Welche Flächen tatsächlich zu räumen und zu streuen sind, muss für die jeweilige Immobilie konkret geprüft werden. Nicht erst handeln, wenn der Schnee bereits liegt Gerade bei Mehrfamilienhäusern sollte die Organisation des Winterdienstes nicht erst beim ersten Schneefall beginnen. Ist ein externer Dienstleister vorgesehen, sollte rechtzeitig geklärt werden, ob ein entsprechender Vertrag besteht und welche Leistungen dieser umfasst. Auch Streugut und notwendige Arbeitsgeräte sollten rechtzeitig verfügbar sein, sofern Eigentümer oder Mieter den Winterdienst selbst übernehmen. Streusalz ist nicht überall erlaubt Bei Glätte einfach großzügig Salz zu verteilen, ist nicht zwangsläufig die richtige Lösung. Viele Kommunen schränken die Verwendung von Streusalz ein oder erlauben sie nur in bestimmten Situationen. Je nach örtlicher Regelung können beispielsweise abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat vorgesehen sein. Auch hier sind die jeweiligen kommunalen Vorgaben maßgeblich. Was passiert bei Urlaub oder Abwesenheit? Wer selbst zum Winterdienst verpflichtet ist, sollte auch für Zeiten vorsorgen, in denen er nicht vor Ort ist. Urlaub, berufliche Abwesenheit oder andere Termine lassen eine bestehende Verpflichtung nicht automatisch entfallen. Ist absehbar, dass der Winterdienst nicht selbst durchgeführt werden kann, sollte rechtzeitig eine geeignete Vertretung organisiert werden. Mängel frühzeitig melden Mieter und Eigentümer sollten Auffälligkeiten rund um den Winterdienst frühzeitig melden. Wird beispielsweise ein vereinbarter Winterdienst wiederholt nicht durchgeführt oder entstehen gefährliche Eisflächen, sollte die zuständige Stelle informiert werden. So kann reagiert werden, bevor aus einer kleinen Glättestelle ein größeres Sicherheitsrisiko entsteht. Unser Tipp Klären Sie die Zuständigkeiten für den Winterdienst, bevor der erste Schnee fällt. Eigentümer sollten die örtlichen Vorgaben und die Organisation ihrer Immobilie kennen. Mieter sollten prüfen, welche Pflichten sich aus ihrem Mietvertrag ergeben. Klare Zuständigkeiten, rechtzeitig vorhandenes Streugut und eine organisierte Vertretung bei Abwesenheit helfen dabei, sicher durch die kalte Jahreszeit zu kommen.